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Allgemein:
Satzung SERC04 Fanclub Neckerjungs
§ 1 Name, Sitz ,Zweck und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen: SERC04 Fanclub Neckerjungs
1.2 Er hat seinen Sitz in Eutingen Stadtbezirk (Ortsteil)Weitingen.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Horb am Neckar eingetragen werden .
1.4 Zweck des Vereins ist die Geselligkeit, Besuch von Eishockeyspielen und die Unterstützung des deutschen Eishockey Club Schwenninger Wild Wings (SERC04).
Der Verein hat den Zweck, die Fans des SERC04 Wild Wings Schwenningen zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
2. Betreuung aller Mitglieder.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Versammlungen.
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
c) Tagesfahrten zu den Spielen des SERC04 Wild Wings Schwenningen.
d) Pflege der Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen.
e) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums und des Eishockeysports.
1.5 Geschäftsjahr, 1. Juni bis 31.Mai des nächsten Jahres.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige
haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
2.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
2.3 Arten der Mitgliedschaft:
aktive Mitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaft
fördernde Mitgliedschaft
Jugendliche Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind Personen, die an den Fanclub-spezifischen Aktivitäten teilnehmen.
Ehrenmitglieder: Personen die sich besondere Verdienste um den SERC04 Wild Wings Schwenningen oder um den offiziellen SERC04 Wild Wings Schwenningen – Fan-Club Neckerjungs erworben haben, können auf Antrag der Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.
Fördernde Mitglieder: Personen, Vereine oder Firmen, die den Fanclub mit finanziellen oder materiellen Mitteln unterstützen. Fördernde Mitglieder haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Geschehen im und die Entscheidungen des Fanclubs.
Jugendliche Mitgliedschaft: Es können Jugendliche zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn ihre Erziehungsberechtigten bereits Mitglieder des Vereins sind, oder ihre Erziehungsberechtigten schriftlich ihr Einverständnis erklären.
Aufsichtspflicht der Minderjährigen:
Bei Minderjährigen/Jugendlichen besteht Aufsichtspflicht des/der Erziehungsberechtigten.
Die Aufsichtspflicht wird nicht automatisch an den Verein übertragen.
Ein Begleiten und Beaufsichtigen bei Veranstaltungen des SERC 04 Fan-Club Neckerjungs e.V. durch die Erziehungsberechtigten oder eines von ihm benannten Vertreters ist verpflichtend.
Dies bedarf der Schriftform, was der SERC 04 Fan-Club Neckerjungs e.V. kostenlos auf der Internetseite zur Verfügung stellt.
Neue Mitglieder erhalten auf Antrag Mitgliedschaft eine Kopie der Satzung SERC 04 Fan-Club-Neckerjungs.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
3.1 An allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3.2 An den Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
3.3 Außerdem hat jedes ordentliche volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
3.4 Anträge zu stellen.
3.5 Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
3.6 Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3.7 Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a. Das Ansehen des Vereins zu wahren.
b. Das Ziel des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
c. Das Ziel jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein.
d. Die Mitglieder verpflichten sich, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
e. Nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln.
3.8 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, Beendigung des Wehrdienstes).3.9 Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.
3.10 Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keine Gewaltanwendungen
jeder Art bei allen Veranstaltungen des Fanclub und des Verein SERC04 Schwenninger Wild Wings , insbesondere vor,
während und nach Spielen des Vereins (dies gilt auch für die An- und Abreise) auszuüben.
3.11 Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig,
auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.
g) Der Fanclub und seine Mitglieder verzichten auf die Benutzung von pyrotechnischen
Erzeugnissen (z. B. Rauchbomben).
h) Mit Eintritt in den Fanclub verpflichtet sich jedes Mitglied die Satzung anzuerkennen!
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
4.3 Der Ausschluss kann erfolgen:
Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
Wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden können.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
4.4 Vor dem Ausschluss ist der Betroffene schriftlich zu hören, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
5.2 Die Erhebung einer Sonderumlage ist im Einzelfall bis zu einer Obergrenze von € 500 möglich .
5.3 Über die Höhe der Beiträge, der Umlage und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.3 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, im Voraus zu entrichten.
5.4 Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet ein Mitglied aus, verbleibt der bezahlte Beitrag dem Verein.
5.5 Bei Zahlungsverzug von 2 Monaten wird demjenigen Mitglied durch den Vorstand eine eingeschriebene Mahnung geschickt. Sollte das Mitglied dann, nach einer
Frist von 2 Wochen, immer noch in Zahlungsverzug sein, erfolgt der Ausschluss aus
dem Verein.
§6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind.
a)
der Vorstand; (1.Vorstand,2.Vorstand, Kassier, Schriftführer)b) der Beirat (1.Beirat, 2.Beirat)c) die Mitgliederversammlung.
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus 4. Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
8.3 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
9.1 Die Vorstands- (1.Vorstand, 2.Vorstand, Kassier, Schriftführer) und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Beirats im Amt.
9.2 In geraden Jahren werden z.B.: der 1.Vorstand, Schriftführer und 1.Beirat gewählt.
In den ungeraden Jahren werden der 2.Vorstand, Kassier und 2. Beirat gewählt.
Für die erste Amtsperiode beträgt diese für den 2.Vorstand, Kassier, und den 2.Beirat lediglich 1.Jahr.
9.3 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahlen werden immer von einem Wahlausschuß geleitet. - Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt per Handzeichen, falls nur ein Kandidat zur Verfügung steht.
9.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
10.4 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (1.Vorsitzender)
10.5 Die Vorstandssitzung leitet dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der 1. Stellvertreter.
10.6 Ein Vorstandsbeschluss kann auf fernmündlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§11 Der Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus 2. Mitglieder.
11.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten .
11.3 Die Positionen des Beirat können, sofern geeignete Kandidaten nicht gefunden werden, unbesetzt bleiben. Grundsätzlich sollten die Positionen der Beisitzer mit Mitgliedern besetzt werden, die im Verein besondere Aufgaben wahrnehmen.
§12 Mitgliederversammlung
12.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
12.2 Die Einberufung hat mindestens 28 Tage vorher mit schriftlicher Unterrichtung aller Mitglieder durch den Vorstand zu erfolgen. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
12.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahlen der Vorstands-und sonstigen Organsmitglieder; b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden; c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung; d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins; 12.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
12.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
12.7 Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder sind davon ausgenommen.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
13.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§14 Kassenprüfer
In der ordentlichen Jahreshauptversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen weder dem aktuellen noch dem letztjährigen Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, nach Beendigung eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber auf der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zu berichten und zu entlasten.
Es ist jährlich eine Hälfte der Kassenprüfer neu zu wählen.
§ 15 Haftung des Clubs & Mitglieder
15.1Der Fanclub übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder.
Bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs zuziehen.
15.2 Der Fanclub übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Fanclubs verursacht werden.
15.3 Zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.
15.4 Fanclub haftet nicht für satzungswidriges Verhalten seiner Mitglieder.
15.5 Für von jugendlichen Mitgliedern verursachte Schäden haften die Erziehungsberechtigten.
15.6Aufsichtspflicht der Minderjährigen:
A: Bei Minderjährigen/Jugendlichen besteht Aufsichtspflicht des/der Erziehungsberechtigten.
B: Die Aufsichtspflicht wird nicht automatisch an den Verein übertragen.
C: Ein Begleiten und Beaufsichtigen bei Veranstaltungen des Fan-Club Neckerjungs e.V. durch die Erziehungsberechtigten oder eines von ihm benannten
Vertreters ist verpflichtend.
D: Dies bedarf der Schriftform, was der Fan-Club SERC 04 Neckerjungs e.V. kostenlos auf der Internetseite zur Verfügung stellt.
15.7 Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten sich, keine Gewaltanwendungen
jeder Art bei allen Veranstaltungen des Fanclub und des Verein SERC04 Schwenninger Wild Wings , insbesondere vor,
während und nach Spielen des Vereins (dies gilt auch für die An- und Abreise) auszuüben.
§ 16 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszwecks verwendet.
§17 Logo
Das eigenmächtige Verwenden des Logos oder des Namens ist untersagt.
§18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
18.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§19 Tag der Errichtung
Diese Satzung wurde am 28.08.2010 errichtet und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.08.2010 errichtet.